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Zulassung : Kapitel 1 bis 4 (abschnitt 6.0.0 bis 6.5.3.4 , 3 Zeiten)


KOPFBOLZEN

DABOTEK

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1 Die beiden ersten Sätze im Abschnitt 6.1, Allgemeines, des Zulassungsbescheides erhalten folgende neue Fassung:

Die zulässigen Lasten für die Verankerungen in der Druckzone, die in den Abschnitten 6.2 6.3 und 6.4 für die Beanspruchungsrichtungen zentrischer Zug, Querzug und Schrägzug angegeben ist, gelten nur, wenn in jedem Einzelfall - unter Berücksichtigung der durch die Verankerungen eingeleiteten Lasten - nachgewiesen wird, daß in Haupttragrichtung des als Ankergrund dienenden Bauteils auf der Verankerung zugewandten Bauteilseite eine Druckzone (Betonrandspannung < 0) vorliegt. Für die Ermittlung der Schnitt-größen gilt DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 15.

Die zulässigen Lasten für Verankerungen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons sind im Abschnitt 6.5 des Zulassungsbescheids bzw. im Abschnitt 3 dieses Bescheids angegeben.

2 Der Abschnitt 6.3 des Zulassungsbescheides erhält folgende neue Fassung:

6.3 Querzug

6.3.1 Größte zulässige Querzuglasten für Einzelbolzen

Die größten zulässigen Querzuglasten zul FQ1 eines Kopfbolzens in

der nachgewiesenen Druckzone sind in Tabelle 4, Spalten 2 bis 5,

Anlage 1 dieses Bescheids angegeben. Die zulässigen Querzuglasten zul FQ3 nach Tabelle 5, Anlage 1 dieses Bescheids dürfen dabei nicht

Überschrittenden. Die zugehörigen Achs- und Randabstände (aE und aEr ) von Einzelbolzen sind in den Spalten 9 und 10 der Tabelle 4 r

angegeben.

Die Randabstände aEr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheides dürfen halbiert werden, wenn die Querzuglast parallel zum Rand bzw. vom Rand weg gerichtet ist und sich die Verankerung nicht in einer Bauteilecke befindet (vergl. Abb. 4, Anlage 2 dieses Bescheids).

6.3.2 Reduzierte zulässige Querzuglasten von Einzelbolzen bei reduzierten Randabständen

Werden die Randabstände aEr bei Einzelbolzen bzw. aGr bei Bolzengruppen unterschritten, ist die zulässige Last sinngemäß wie in Abschnitt 6.2.2 des Zulassungsbescheids abzumindern. Dabei sind in den Gleichungen 2 bzw. 2a der Anlage 7 des Zulassungsbescheids für die zulässige Last zul F1 bzw. zul F2 und den erforderlichen Randabstand die entsprechenden Werte zul FQ1 bzw FQ3 zul der Tabellen 4 und 5, Anlage 1 dieses Bescheids sowie der Randabstand aEr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids einzusetzen.

Außerdem ist eine Rückhängebewehrung anzuordnen, die oberflächennah schlaufenförmig direkt an den Kopfbolzen anliegen soll. Sie ist für die vorhandene Querzuglast mit ß /1,75 zu bemessen und mit der Verankerungslänge 11 nach DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 18.5.2 hinter der Befestigung zu verankern (Abb. 5 und 6, Anlage 2 dieses Bescheids).

Ist die vorhandene Bauteildicke bei randnahen Verankerungen (ar <= aEr mit aEr nach Tabelle 4 dieses Bescheids) kleiner als die Werte nach Tabelle 4, Spalte 11, Anlage 1 dieses Bescheids, muß zusätzlich eine für die Querzuglast bemessene, mit Steckbügeln eingefaßte Randbewehrung vorhanden sein.

6.3.3 Zulässige Querzuglasten für Bolzengruppen

Bei Bolzengruppen erfolgt die Berechnung der zulässigen Querzuglasten sinngemäß wie in den Abschnitten 6.2.3.2 und 6.2.3.3 des Zulassungsbescheids. Dabei sind in den Gleichungen (2) und (2a) der Anlage 7 des Zulassungsbescheids und den Gleichungen (3a) bis (3e) sowie (4a) und (4b) der Anlage 8 des Zulassungsbescheids für die zulässigen Lasten zul F1 und zul F2 die entsprechenden Werte für zul FQ1 bzw. zul FQ3 nach den Tabellen 4 bzw. 5, Anlage 1 dieses Bescheids sowie für die Randabstände a und Achsabstände a die Werte aGr und aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids einzusetzen.

Die Randabstände aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids dürfen halbiert werden, wenn die Querzuglast parallel zum Rand bzw. vom Rand weggerichtet ist und sich die Verankerung nicht in einer Bauteilecke befindet (vergl. Abb. 4, Anlage 2 dieses Bescheids).

Die Anordnung der Kopfbolzen richtet sich nach Anlage 8, Abb. 10 des Zulassungsbescheids. Der Abstand zwischen den äußeren Bolzen benachbarter Bolzengruppen bzw. zu Einzelbolzen muß mindestens das dreifache des Randabstands aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses

Bescheids betragen.

Bei Unterschreitung der Randabstände aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids ist zusätzlich eine Rückhängebewehrung nach Abschnitt 6.3.2, Absatz 2 dieses Bescheids anzuordnen.

Ist die vorhandene Bauteildicke bei randnahen Verankerungen ( aGr <= aGr mit aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids) kleiner als die Werte nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses

Bescheids, muß weiterhin eine Randbewehrung nach Abschnitt 6.3.2, Absatz 3 dieses Bescheids vorhanden sein.

Wenn die vorhandene Gesamtlast der Bolzengruppe die Werte der letzten Zeile aus Tabelle 4 übersteigt, ist im Bereich der Bolzengruppe eine oberflächennahe kreuzweise Bewehrung nach Abschnitt 6.2.3.1 des Zulassungsbescheids letzter Absatz anzuordnen.

Der Abschnitt 6.5.3 erhält folgende neue Fassung:

6.5.3 Verankerungen der Kopfbolzen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons

6.5.3.1 Allgemeines

Für die Verankerungen der Kopfbolzen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons sind die Angaben (Ermittlung der reduzierten zulässigen Lasten bei reduzierten Achs- und Randabständen, Bewehrung sowie Schrägzugbelastung) in den Abschnitten 6.2, 6.3 und 6.4 sinngemäß anzuwenden, wenn in den folgenden Abschnitten nichts anderes gesagt wird.

6.5.3.2 Zentrischer Zug

Die größten zulässigen Zuglasten zul FZ3 für Einzelbolzen und die zugehörigen Achs- und Randabstände sind in Anlage 3, Tabelle 8 dieses Bescheids angegeben. Die Werte nach Anlage 3, Tabelle 3 des Zulassungsbescheids dürfen hierbei nicht überschritten werden. Beträgt die Zuglastkomponente eines Einzelbolzens oder einer Bolzengrüppe mehr als 9 kN, so ist diese Last beim Nachweis des Bauteils als Einzellast entsprechend DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 20.1, zu berücksichtigen, und es muß nach Abschnitt 20.1.6.3 eine zusätzliche Querbewehrung angeordnet werden.

6.5.3.3 Querzug

Die größten zulässigen Querzuglasten zul FQ2 eines Kopfbolzens

sind in Tabelle 4, Spalte 6, Anlage 1 dieses Bescheids angegeben.

Die zugehörigen Achs- und Randabstände von Einzelbolzen (aE und

aEr )und Bolzengruppen < aG und aGr) sowie die zugehörigen

Bauteildicken sind ebenfalls Tabelle 4, Anlage 1 zu entnehmen.

6.5.3.4 Bolzengruppen

Die GesamtLast einer Bolzengruppe darf höchstens 30 kN betragen. Bei Bolzengruppen ist nachzuweisen, daß die durch die Bolzenbelastung hervorgerufenen Schubspannungen den Wert To,D = 0,2 N/mm2 nicht überschreiten. Auf diesen Nachweis darf verzichtet werden, wenn eine der folgenden zwei Bedingungen eingehalten wird (vgl. Tabelle 9, Anlage 3 dieses Bescheids):

1) Der Zwischenabstand az entspricht Tabelle 10, Anlage 3 dieses Bescheids.

2) Die rechnerische Schubbeanspruchung im Bauteil unter Berücksichtigung

der Bolzenlasten beträgt T0 <= 0,4 N/mm2.

Für die Ermittlung der Schubspannung gilt DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 15 und 17.5. Die mitwirkende Breite unter Punktlasten ist nach Heft 240 des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton zu ermitteln. Dabei ist als Lasteintragungsbreite

tx = ty = reda + 2h anzunehmen.

4) Die Anlagen 4 und 5 des Zulassungsbescheids werden durch die Anlagen 1 und 2 dieses Bescheids ersetzt.